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   BFH, 17.12.1985 - IX R 73/84   

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https://dejure.org/1985,7791
BFH, 17.12.1985 - IX R 73/84 (https://dejure.org/1985,7791)
BFH, Entscheidung vom 17.12.1985 - IX R 73/84 (https://dejure.org/1985,7791)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 1985 - IX R 73/84 (https://dejure.org/1985,7791)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abziehabarkeit von Abrisskosten als Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

    Auszug aus BFH, 17.12.1985 - IX R 73/84
    Es hat sich hierbei offensichtlich von den Rechtsgrundsätzen des Beschlusses des BFH vom 12. Juni 1978 GrS 1/77 (BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620) leiten lassen, wonach bei dem Abbruch eines Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb der Beweis des ersten Anscheins für einen Erwerb in Abbruchabsicht spricht.

    Die Rechtsprechung ist bisher stets davon ausgegangen, daß die rechtliche Einordnung von AfaA und Abbruchkosten in Fällen dieser Art einheitlich zu erfolgen hat (vgl. BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620).

  • BFH, 28.03.1966 - VI 320/64

    Erwerb eines Geschäftswerts mit Übernahme eines ganzen lebenden Unternehmens -

    Auszug aus BFH, 17.12.1985 - IX R 73/84
    Erwirbt jemand ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude, ist der Kaufpreis nach objektiven Gesichtspunkten auf den Grund und Boden sowie das Gebäude aufzuteilen (vgl. BFH-Urteile vom 28. März 1966 VI 320/64, BFHE 85, 433, BStBl III 1966, 456; vom 21. Januar 1971 IV 123/65, BFHE 102, 464, BStBl II 1971, 682; vom 19. Dezember 1972 VIII R 124/69, BFHE 108, 168, BStBl II 1973, 295).
  • BFH, 06.03.1979 - VIII R 110/74

    Keine AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG, wenn ein zum Privatvermögen gehörendes,

    Auszug aus BFH, 17.12.1985 - IX R 73/84
    Das FG habe sich damit in klaren Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gesetzt (vgl. Urteil vom 6. März 1979 VIII R 110/74, BFHE 127, 510, BStBl II 1979, 551).
  • BFH, 21.01.1971 - IV 123/65

    Grund und Boden - Veräußerung - Gewinnermittlung - Aufstehende Gebäude -

    Auszug aus BFH, 17.12.1985 - IX R 73/84
    Erwirbt jemand ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude, ist der Kaufpreis nach objektiven Gesichtspunkten auf den Grund und Boden sowie das Gebäude aufzuteilen (vgl. BFH-Urteile vom 28. März 1966 VI 320/64, BFHE 85, 433, BStBl III 1966, 456; vom 21. Januar 1971 IV 123/65, BFHE 102, 464, BStBl II 1971, 682; vom 19. Dezember 1972 VIII R 124/69, BFHE 108, 168, BStBl II 1973, 295).
  • BFH, 19.12.1972 - VIII R 124/69

    Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein Grundstück auf Grund und Boden und

    Auszug aus BFH, 17.12.1985 - IX R 73/84
    Erwirbt jemand ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude, ist der Kaufpreis nach objektiven Gesichtspunkten auf den Grund und Boden sowie das Gebäude aufzuteilen (vgl. BFH-Urteile vom 28. März 1966 VI 320/64, BFHE 85, 433, BStBl III 1966, 456; vom 21. Januar 1971 IV 123/65, BFHE 102, 464, BStBl II 1971, 682; vom 19. Dezember 1972 VIII R 124/69, BFHE 108, 168, BStBl II 1973, 295).
  • BFH, 15.02.1989 - X R 97/87

    1. Anschaffungskosten des Grund und Bodens bei Erwerb mit Abbruchabsicht - 2.

    Erwirbt jemand ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude, ist der einheitliche Kaufpreis nach objektiven Gesichtspunkten auf Grund und Boden einerseits und das Gebäude andererseits aufzuteilen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteile vom 15. Januar 1985 IX R 81/83, BFHE 143, 61, 65, BStBl II 1985, 252; vom 17. Dezember 1985 IX R 73/84, BFH/NV 1986, 453, jeweils mit Nachweisen).
  • BFH, 10.02.1988 - VIII R 352/82

    Sonderbetriebsgewinn oder -verlust eines Gesellschafters als alleiniger

    c) Steht somit für die im Rahmen des revisionsgerichtlichen Verfahrens vorzunehmende Prüfung fest, daß der Kläger das bebaute Nachbargrundstück mit der Einreichung der Baugenehmigungsunterlagen am 6. Oktober 1970 in sein Sonderbetriebsvermögen in Abbruchabsicht einlegte, so kommt es -von dem vorliegenden nicht in Frage stehenden Fall einer längerfristigen Zwischennutzung des Gebäudes abgesehen- für die bilanzielle Behandlung der Abbruchkosten sowie des Gebäuderestwerts nicht mehr darauf an, ob der Abbruch innerhalb von drei Jahren nach der Überführung des Grundstücks in das Betriebsvermögen erfolgte (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 1979 VIII R 93/73 , BFHE 129, 53, BStBl II 1980, 69 ; vom 17. Dezember 1985 IX R 73/84 , BFH/NV 1986, 453).
  • FG Nürnberg, 26.07.2017 - 5 K 793/15

    Abbruchkosten eines Gebäudes als Werbungskosten

    Damit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt wesentlich von den Umständen, über die der BFH in der Streitsache IX R 73/84 zu befinden hatte.

    Liegen die tatsächlichen Verhältnisse indessen so, dass der Steuerpflichtige seine Einkunftserzielungsabsicht nicht aufgibt, er aber den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung nicht erfüllen kann, weil die Gebäude wirtschaftlich oder technisch verbraucht sind, deshalb abgerissen werden müssen und der Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung in den neu zu errichtenden Gebäuden ausgeübt werden soll, so liegt ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor, der auch einheitlich beurteilt werden muss (BFH-Urteil vom 17.12.1985 IX R 73/84, BFH/NV 2986, 453, Rn. 26).

  • BFH, 13.12.2000 - IX B 106/00

    Abbruchkosten eines Gebäudes

    Der Abzug von Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes sowie der Abbruchkosten als Werbungskosten (beide sind einheitlich zu beurteilen, BFH-Urteil vom 17. Dezember 1985 IX R 73/84, BFH/NV 1986, 453) scheidet aber dann aus, wenn sie ganz überwiegend durch eine nachfolgende Veräußerung des Grundstücks veranlasst sind.
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